1.1 Patzelt

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Pacovis food solutions GmbH

1 Allgemeines

  • 1.1 Unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungenen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  • 1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

2 Angebot/Angebotsunterlagen

  • 2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. Bei Anfragen mit einem Warenwert bis zu 100,00 € gilt auch die Lieferung der Ware als Annahme durch uns.


3 Preise/Zahlungsbedingungen

  • 3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise «ab Werk» ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  • 3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • 3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  • 3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  • 3.5 Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unterbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

4 Lieferzeit

  • 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt stets die Abklärung aller vertragsrelevanten Fragen voraus.
  • 4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus; die Einrede des nicht erfüllten Vertrages muss vorbehalten bleiben.
  • 4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  • 4.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • 4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.
    Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

 

5 Mängelhaftung

  • 5.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • 5.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  • 5.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  • 5.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • 5.5 Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
  • 5.6 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

6 Eigentumsvorbehalt

  • 6.1 Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Kaufgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Alternativverwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  • 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufgegenstände, solange ein Eigentumsvorbehalt greift, pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • 6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, seine gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  • 6.4 Der Kunde ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Faktura-Endbeträge (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu dem anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

 

7 Gerichtsstand/Erfüllungsort

  • 7.1 Für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
  • 7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  • 7.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist stets unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  • 7.4 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen, individualisierten Einbeziehung in das Vertragsverhältnis.

 

Sassenberg, im April 2016

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